STIFTUNGSSTATUTEN

Basel, den 29. November 1989.

Art. 1

Unter dem Namen

STIFTUNG ZUM GRÜNEN HELM

bestehet im Sinne der Artikel 80 (achtzig) und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine Stiftung mit Sitz in Basel.


Art. 2

Das Stiftungsvermögen besteht aus den seinerzeitigen Zuwendungen der beiden Stifterinnen, Fräulein Marie Baur und Frau Rose Fischer-Baur. Das Stiftungsvermögen kann durch weitere Zuwendungen beliebig vermehrt werden.


Art. 3

Die Stiftung bezweckt, älteren Personen beiderlei Geschlechts, aus den Stämmen Baur und Fischer und deren Verwandtschaft, aber auch aus anderen Kreisen, ohne Rücksicht auf die Religionszugehörigkeit, die Möglichkeit zu verschaffen, ein würdiges Alter und einen sorgenfreien Lebensabend zu verbringen


  • durch die Ermöglichung des Eintrittes in ein Alters- oder Pflegeheim oder in eine andere ähnliche Institution;

  • durch finanzielle Beiträge an Verwandte oder Bekannte, die solche Personen bei sich aufnehmen;

  • durch Beiträge für Haushilfen und Pflegepersonen, wenn dadurch die Versetzung in ein Heim vermieden werden kann;

  • durch längerfristige finanzielle Beiträge an den Lebensunterhalt;

  • durch Zuwendungen bei besonderen Gelegenheiten (z.B. Weihnachten, Geburtstage, etc.).


Ferner können private und öffentliche Institutionen (z.B. Kirchgemeinden, soziale Vereinigungen und ähnliche) mit Beiträgen zur Verwendung zugunsten von älteren Personen bedacht werden.

Schliesslich kann die Stiftung auch Beiträge zur Gründung von neuen oder zur Erweiterung und Verbesserung von bestehenden Alters- und Pflegeheimen leisten.


Art. 4

Die Verwaltung der Stiftung und die Vertretung nach Aussen steht dem aus drei Mitgliedern bestehenden Stiftungsrat zu. Dieser konstituiert sich selbst und legt auch die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder und allfälliger weiterer Personen fest.

Falls einer der Stiftungsräte aus irgend einem Grunde ausscheidet, ernennt der Vorstand der Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige Basel, in Basel, seinen Nachfolger.


Art. 5

Über die Anlage des Stiftungsvermögens sowie über dessen Verwaltung und Verwendung bestimmt der Stiftungsrat.


Art. 6

Die Stiftung wird der Aufsicht des Vorstandes der Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige Basel, in Basel unterstellt. Sie untersteht ferner der Aufsicht des Justizdepartementes.


Basel, den 29. November 1989.

Ersetzt das Stiftungsstatut vom 28. Dezember 1936.


Die STIFTUNG ZUM GRÜNEN HELM - Eine Stiftung unter dem Patronat der GGG Basel.